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Wohnmobilvermietung Janosch


Wissenswertes

Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile.

Gültig ab 30.11.2008
(alle vorherigen Mietbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit).


Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobils zwischen der Firma Helmut Janosch (nachfolgend als Vermieter genannt) und Ihnen (nachfolgend als Mieter genannt).

Jeder Kunde bestätigt mit seiner Buchung, unabhängig davon, wie diese Buchung zustande gekommen ist, telefonisch, per Fax, per Brief, per E-Mail oder online, die AGBs gelesen, akzeptiert und zur Kenntnis genommen zu haben. Bei Unstimmigkeiten zwischen Kunden und dem Vermieter regeln diese AGBs alle Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern.

Lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch!


1
. Vertragsgegenstand:
a) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a-l BGB - finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
b) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

2. Mindestalter des Mieters, Führerschein
Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind.

3. Mietpreis:
a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten eine Aufwandspauschale von 30 € an.
b) Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung und Verschleißreparaturen.
c) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 8 g) und 24 Stunden nicht überschritten werden.
d) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
e) Im Mietpreis enthalten sind 250 km pro Miettag, ab 15 Miettage 400 Kilometer, für jeden weiteren km berechne ich 37 Cent,
ab 22 Miettagen sind alle Kilometer frei.
f) Bei Tachomanipulation oder Verdacht der Manipulation werden 1000 Kilometer verrechnet.
Bei Nachweis mehr gefahrener Kilometer als 1000 werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer verrechnet.
Es wird zudem Anzeige wegen Betrugs erstattet.

4. Versicherungsschutz:
a) Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 8 Mio. €
b) Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 150,- € bzw. 1.000 € pro Schadenfall. Der Selbstbehalt kann nicht ausgeschlossen werden.
c) Schutzbrief
d) In der Versicherung nicht enthalten sind Miettage wegen Reparaturausfall. Diese sind vom Mieter zu tragen.

5. Buchung und Zahlungsbedingungen:
a) Mit dem Buchungsantrag, der, schriftlich, mit E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Mieter dem Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages auf der Grundlage der allgemeinen Mietbedingungen und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage (Reiseprospekt, Sonderangebot), soweit diese dem Kunden vorliegen, verbindlich an. An diesen Buchungsantrag ist der Kunde 48 Stunden (Werktags) nach Eingang beim Vermieter gebunden 
b) Der Mietvertrag kommt mit der telefonischen, schriftlichen, per Fax, per E-Mail oder online übermittelten Buchungsbestätigung von Wohnmobilvermietung Helmut Janosch an den Mieter zustande.
c) Sie sind verpflichtet, die Ihnen zugegangene Buchungsbestätigung unmittelbar auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und den Absender der Bestätigung ggf. auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen. Weicht die Buchungsbestätigung des Vermieters von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Vermieters vor, an das dieser 10 Tage, bei kurzfristiger Anmietung 24 Stunden, ab Datum der Anmeldebestätigung gebunden ist. Der Mietvertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Mieter dieses durch ausdrückliche Erklärung, schriftlich, mit E-Mail, Fax oder Zahlung annimmt.
Spätere Änderungswünsche können im Regelfall nicht berücksichtigt werden und berechtigen insbesondere nicht zum Rücktritt vom Vertrag
d) Wohnmobilbuchungen sind nur nach elektronischer oder schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter, bei rechtzeitig geleisteter Anzahlung durch den Mieter, für den Vermieter verbindlich.
e) Mit der elektronisch übermittelten Buchungsbestätigung oder Unterzeichnung des Mietvertrags beim Vermieter erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
f) Nach Erhalt der elektronischen Buchungsbestätigung/Unterzeichnung des Mietvertrags ist innerhalb von 10 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30 Prozent des Mietpreises inklusive Servicepauschale, mindestens aber 150 €, auf das im Mietvertrag genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden. Darüber hinaus ist der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 28 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. EC- oder Kreditkarten können leider nicht akzeptiert werden. Nicht Einhaltung dieser Frist wird als Rücktritt betrachten
g) Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.
h) Buchungen per E-Mail, Onlineformular oder Fax stellen eine Buchung gemäß §§ 316b BGB Fernabsatzgesetz dar. Widerrufs- und Rücktrittsrecht, die vom BGB in § 355/356 für Fernabsatzverträge vorgesehen sind, gelten nicht im Zusammenhang mit diesem Buchungen per E-Mail oder Fax. Dieser Passus ist aufgrund der neuen EU-Gewährleistungsregelung erforderlich.

6. Rücktritt und Umbuchung:
a) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
b) Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren fällig: 25% des Mietpreises bis 60 Tage vor  vereinbarten Mietbeginn, 40% des Mietpreises bis 30 Tag vor vereinbarten Mietbeginn, 80% des Mietpreises bis 15 Tag vor vereinbarten Mietbeginn und weniger als 15 Tage 95% vor vereinbarten Mietbeginn.
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter.
Zur Absicherung des Stornorisikos kann eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen werden.
c) Die dem Mieter bestätigte Buchungung kann von diesem bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbartem Mitbeginn in eine höhere Preiskategorie umgebucht werden, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind
d) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung verweigern.
e) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
f) Sollte aus irgendwelchen Gründen kein Fahrzeug verfügbar sein, ist der Vermieter berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten. Geleistete Zahlungen werden voll erstattet.

7. Kaution:
a) Die Kaution in Höhe von 1.000,- €  für das Fahrzeug und gegebenenfalls für Zubehör, muss bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei in bar bei der Vermietstation geleistet werden. Ohne Hinterlegung einer Kaution wird das Fahrzeug/ Zubehör nicht ausgehändigt.
b) Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution
verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

8. Fahrzeugübergabe und Rückgabe:
(soweit nicht im Mietvertrag anderweitig vereinbart)
a) Übergabe: Montag bis Freitag: 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr

Samstag: 14:00 Uhr
b) Rückgabe: Montag bis Donnerstag: 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr

Freitag: 14:00 Uhr

Samstag: 11:00 Uhr

c) An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Übergabe/Rücknahme.

d) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) in Raubling/Kirchdorf zu übernehmen und zurück zugeben.
e) Bei Fahrzeugübergabe sind Personalausweis/Pass und Führerschein vorzulegen und das Übergabeprotokoll auszufüllen. Durch die Unterzeichnung des Übergabe-protokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.
g) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung, voraussichtliche Dauer 1 Std. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeugeinweisung abgeschlossen ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
h) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs dieses nicht gereinigt, werden dem Mieter
99,- € für die Innenreinigung,
75,- € für die Außenreinigung,
90,- € für die WC-Reinigung und
15,- € für das entfernen von Vignetten pro Stück verrechnet.

Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung werden die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten dem Mieter in Rechnung gestellt

i) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
j) Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs (Rückgabezeitpunkt im Mietvertrag festgelegt) berechnet der Vermieter dem Mieter ab einer Überziehung von 59 Minuten den jeweils höchsten Tagespreis für jeden weiteren Tag sowie eine Vertragsstrafe von 100,- €. Die anfallenden Mehraufwendungen des Vermieters sowie Schadensersatzansprüche von Nachmietern wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe werden an den Mieter weiterbelastet.
k) Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
l) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
m) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
n) Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.
o) Für durch den Mieter eigenmächtig vorgezogene Rückgabe des Fahrzeugs an einem Sonn- oder Feiertag werden 100,- € berechnet.
p) Werden Schäden, auch nach Rücknahme des Fahrzeugs, festgestellt, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der Reparatur, wenn vom Vermieter nachgewiesen ist, dass die Schäden vom Mieter zu verantworten sind. Die Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Mieters. Zum Schaden gehört auch der Mietausfall, es gelten hierbei die jeweils gültigen Höchstsätze als vereinbart. Eventuelle Schadensansprüche des Nachmieters gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.
q) Die Fahrzeuge werden nach der Frischwasserverordnung (Stand 01.01.03) übergeben. Der Frischwasser- und Grauwassertank wird leer übergeben und leer zurückgenommen. Haftungsausschluss für die garantierte Qualität des Trinkwassers wird ausgeschlossen.

9. Obliegenheiten des Mieter:
a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter sollte selbst bei der Abholung der Mietfahrzeuges anwesend sein. Bei Abholung durch eine Vertretung erfolgt eine Übergabe nur bei vorlage einer schriftlichen Vollmacht.
Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.
Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrs- und fahrsicherem Zustand befindet, die Wasser. Luft- und Ölstände des Fahrzeugs bei jedem Tankstop, b.z.w. regelmäßig zu überprüfen. Im Falle eines Schadens durch mangelnde Unterhaltspflicht, haftet der Mieter für den gesamten Schaden. Zur Haftung gehört auch der Mietausfall. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Nachmieters werden ebenfalls an den Mieter weitergeleitet.
b) Es ist untersagt, das Fahrzeug u.a. zu verwenden zur Beteiligung an Fahrzeugtests motorsportlichen Veranstaltungen und  zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Leihe, für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
c) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in ost- und außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
d) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Nachweise, Belege und Vorlage der ausgetauschten Teile, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
e) Reparaturen an der Bereifung durch unsachgemäße Bedienung, Fahrweise, nicht Einhaltung der Reifendrücke oder durch Fremdeinwirkung gehen zu Lasten des Mieters.
f) Verkehrsunfälle, an denen das Mietfahrzeug beteiligt ist, sind durch die Polizei aufnehmen zu lassen und unverzüglich an den Vermieter zu melden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Selbst bei geringfügigen Unfallschäden hat der Mieter einen ausführlichen schriftlichen Bericht (Name, Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge) unter Vorlage einer Skizze zu erstellen und an den Vermieter zu übermitteln. Behördliche Maßnahmen (z.B. Beschlagnahme, Strafverfahren) sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
g) Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammen-hang mit dem Fahrzeug stehen, sind unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und bei Fahrzeugrückgabe schriftlich festzuhalten Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solch begründeten Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.
h) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder hat sich der Mieter zu informieren und diese einzuhalten.

10. Haftung des Vermieters:
a) Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei
vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters.
b) Die Sachmangelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche maximal auf dreimal den Tagesgesamtmietpreis begrenzt.

11. Haftung des Mieters:
a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungs-bestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine weiteren Obliegenheiten gemäß Ziff. 9 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
b) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten
sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
c) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt.
d) Der Mieter ist verantwortlich für Verkehrs- und Ordnungsvergehen.
e) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
f) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution
zurückzubehalten.
g) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch verschulden des Vermieters verursacht worden.
h) Die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.

12. Haftung bei Diebstahl :
a) Bei Diebstahl haftet der Mieter in voller Höhe. Bei Abschluss einer Haftungsbegrenzung haftet der Mieter mit 10% des Fahrzeugneuwertes. Der Betrag ist bei Anzeige des Diebstahls fällig.

13) Sonstiges:
a) Das Rauchen und das mitführen von Tieren jeglicher Art in den Fahrzeugen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung verfällt die Kaution, Schadensersatzansprüche des Nachmieters vorbehalten.
b) Als Vertragsstrafe für Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen wird eine Vertragsstrafe von 1000 € vereinbart.

14. Verjährung und Abtretungsverbot :
a) Die Anzeige offensichtlicher Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Anmietung muss der Mieter innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich vorge-sehener Rückgabe des Fahrzeuges bei dem Vermieter schriftlich anmelden. Nach Ablauf der Frist sind Ansprüche seitens des Mieters nur möglich, wenn er kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trägt.
b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.
c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung und Veränderung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen  den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Miet-fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausge-schlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

15. Allgemeine Bestimmungen:
a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festge-stellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

16. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten :
Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und
Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur
Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nicht-rückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen u.ä.. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der Personen-bezogenen Daten an die von Wohnmobilvermietung Janosch beauftragte Dritte er-folgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.

17. Schlussbestimmungen:
a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend & Hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
e) Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist

18. Gerichtsstand:
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Rosenheim als Gerichtsstand vereinbart.

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Helmut Janosch

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Sie erreichen Wohnmobile Janosch auch über folgende Links:

www.janremo.eu www.janremo.mobi www.wohnmobile24.net www.wohnmobile24.org www.wohnmobilvermietung24.de www.wohnmobilvermietung24.netwww.wohnmobilvermietung24. www.wohnmobilvermietungen365.de www.wohnmobilvermietung-janremo.de www.wohnmobilvermietung-wohnmobilverleih.de

 
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